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Änderung § 19 BKGG vom 30.06.2021

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§ 19 BKGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2021 geltenden Fassung
§ 19 BKGG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2020
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Übergangsvorschriften


(1) Ist für die Nachzahlung und Rückforderung von Kindergeld und Zuschlag zum Kindergeld für Berechtigte mit geringem Einkommen der Anspruch eines Jahres vor 1996 maßgeblich, finden die §§ 10, 11 und 11a in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung Anwendung.

(2) Verfahren, die am 1. Januar 1996 anhängig sind, werden nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches und des Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung zu Ende geführt, soweit in § 78 des Einkommensteuergesetzes nichts anderes bestimmt ist.

(3) Wird Kinderzuschlag vor dem 1. Juli 2019 bewilligt, finden die Regelungen des Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum 30. Juni 2019 geltenden Fassung weiter Anwendung, mit Ausnahme der Regelung zum monatlichen Höchstbetrag des Kinderzuschlags nach § 20 Absatz 3.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(4) § 6c lässt Unterhaltsleistungen, die vor dem 30. Juni 2021 fällig geworden sind, unberührt.

(heute geltende Fassung)