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§ 19 - Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

neugefasst durch B. v. 28.01.2009 BGBl. I S. 142, 3177; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Geltung ab 01.01.1996; FNA: 85-4 Kindergeld und Erziehungsgeld
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§ 19 Übergangsvorschriften



(1) Ist für die Nachzahlung und Rückforderung von Kindergeld und Zuschlag zum Kindergeld für Berechtigte mit geringem Einkommen der Anspruch eines Jahres vor 1996 maßgeblich, finden die §§ 10, 11 und 11a in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung Anwendung.

(2) Verfahren, die am 1. Januar 1996 anhängig sind, werden nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches und des Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung zu Ende geführt, soweit in § 78 des Einkommensteuergesetzes nichts anderes bestimmt ist.

(3) Wird Kinderzuschlag vor dem 1. Juli 2019 bewilligt, finden die Regelungen des Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum 30. Juni 2019 geltenden Fassung weiter Anwendung, mit Ausnahme der Regelung zum monatlichen Höchstbetrag des Kinderzuschlags nach § 20 Absatz 3.

(4) § 6c lässt Unterhaltsleistungen, die vor dem 30. Juni 2021 fällig geworden sind, unberührt.



 
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Frühere Fassungen von § 19 BKGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.06.2021Artikel 2 Kitafinanzhilfenänderungsgesetz (KitaFinHÄndG)
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2020
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 2 Starke-Familien-Gesetz (StaFamG)
vom 29.04.2019 BGBl. I S. 530
aktuell vorher 01.07.2019Artikel 1 Starke-Familien-Gesetz (StaFamG)
vom 29.04.2019 BGBl. I S. 530
aktuellvor 01.07.2019früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 BKGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 BKGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1854
Artikel 1 BKGGÄndG
... Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 19 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe „§ 19 Satz 1" ersetzt. bb) In Satz ... aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 19 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe „§ 19 Satz 1" ersetzt. bb) In Satz 6 wird die Angabe „um 7 Euro" durch die ...

Kitafinanzhilfenänderungsgesetz (KitaFinHÄndG)
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2020
Artikel 2 KitaFinHÄndG Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
... unpfändbar. § 6c gilt entsprechend." 4. Dem § 19 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) § 6c lässt ...

Starke-Familien-Gesetz (StaFamG)
G. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 530
Artikel 1 StaFamG Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
... erhält, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen." 7. Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Wird Kinderzuschlag vor dem 1. Juli ...
Artikel 2 StaFamG Weitere Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
... 50 Prozent" durch die Wörter „um 45 Prozent" ersetzt. 3. In § 19 Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.  ...