§ 7 BKGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | § 7 BKGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2011 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453 |
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(Text alte Fassung) § 7 Beauftragung der Bundesagentur für Arbeit | (Text neue Fassung)§ 7 Zuständigkeit |
(Textabschnitt unverändert) (1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch. | |
(2) Die Bundesagentur führt bei der Durchführung dieses Gesetzes die Bezeichnung "Familienkasse". | (2) Die Bundesagentur führt bei der Durchführung dieses Gesetzes die Bezeichnung 'Familienkasse'. (3) Abweichend von Absatz 1 führen die Länder § 6b als eigene Angelegenheit aus. |