Änderung § 7 BKGG vom 01.01.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 BKGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 7 BKGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Beauftragung der Bundesagentur für Arbeit


(Text neue Fassung)

§ 7 Zuständigkeit


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch.

vorherige Änderung

(2) Die Bundesagentur führt bei der Durchführung dieses Gesetzes die Bezeichnung "Familienkasse".



(2) Die Bundesagentur führt bei der Durchführung dieses Gesetzes die Bezeichnung 'Familienkasse'.

(3) Abweichend von Absatz 1 führen die Länder § 6b als eigene Angelegenheit aus.





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