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§ 4 - Betonfertigteilbauerausbildungsverordnung (BetonFBAusbV)

V. v. 13.07.2015 BGBl. I S. 1179 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 26.11.2015 BGBl. I S. 2109
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-103 Berufliche Bildung
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§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild



(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen,

2.
Herstellen und Einsetzen von Schalungen und Formen,

3.
Herstellen und Einbauen von Bewehrungen und Verstärkungen,

4.
Herstellen und Prüfen von Betonen, Vorsatzbetonen und Mörtel,

5.
Herstellen von Betonfertigteilen und Betonwaren,

6.
Entschalen, Behandeln, Transportieren und Lagern von Betonfertigteilen und Betonwaren,

7.
Ausbessern von Betonfertigteilen und Betonwaren,

8.
Gestalten und Behandeln von Oberflächen,

9.
Einbauen von Betonfertigteilen und Betonwaren sowie

10.
Herstellen von Spannbetonfertigteilen.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Umgehen mit Gefahrstoffen,

6.
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,

7.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

8.
Bedienen, Reinigen, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen sowie

9.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, Dokumentation und Kundenorientierung.



 

Zitierungen von § 4 BetonFBAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BetonFBAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BetonFBAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage BetonFBAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Betonfertigteilbauer und zur Betonfertigteilbauerin
...  Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) a) technische Unterlagen, insbesondere Zeichnungen,  ... Herstellen und Einsetzen von Schalungen und Formen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) a) Formen- und Schalungsmaterialien sowie Zubehör unter ... und Einbauen von Bewehrungen und Verstär- kungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) a) Bewehrungselemente aus Betonstahl herstellen und einbauen ... und Prüfen von Betonen, Vorsatzbetonen und Mörtel (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) a) Gesteinskörnungen auswählen, insbesondere nach  ... von Betonfertigtei- len und Betonwaren (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) a) Einbauteile, Verankerungen und Verbindungsteile so- wie ... Trans- portieren und Lagern von Betonfertigteilen und Beton- waren (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) a) Betonbauteile entschalen b) Betonbauteile nachbehandeln, ... von Betonfertig- teilen und Betonwaren (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) a) Mängel und Schäden feststellen und beurteilen b) ... und Behandeln von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) a) Oberflächen von Betonbauteilen gestalten, insbeson- dere ... 9 Einbauen von Betonfertigtei- len und Betonwaren (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) a) Befestigungsmittel nach Art, Wirkungsweise und Ver-  ... von Spannbeton- fertigteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) a) Spannbetonbauweisen unterscheiden b) Spannstahl einbauen, ... 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-  ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern ... 3 Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-  ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im ... Entsorgung zuführen 5 Umgehen mit Gefahrstoffen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) a) Gefahrstoffe erkennen und unterscheiden b) berufsspezifische ... Anwenden von Informations- und Kommunikationstechni- ken (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) a) Informationsquellen auswählen und Informationen  ... und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) a) Arbeitsabläufe, auch im Team, unter Beachtung tech-  ... von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) a) Sicherheitseinrichtungen auf Funktionsfähigkeit prü-  ... sichernden Maßnahmen, Dokumentation und Kunden- orientierung (§ 4 Absatz 3 Nummer 9) a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme anwenden b) ...