Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 13 - Betonfertigteilbauerausbildungsverordnung (BetonFBAusbV)

V. v. 13.07.2015 BGBl. I S. 1179 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 26.11.2015 BGBl. I S. 2109
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-103 Berufliche Bildung
|

§ 13 Inhalt



Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Anzeige