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§ 17 - Betonfertigteilbauerausbildungsverordnung (BetonFBAusbV)

V. v. 13.07.2015 BGBl. I S. 1179 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 26.11.2015 BGBl. I S. 2109
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-103 Berufliche Bildung
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§ 17 Prüfungsbereich Betonfertigteile



(1) Im Prüfungsbereich Betonfertigteile soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Betonfertigteile zu zeichnen,

2.
Treppenkonstruktionen zu entwerfen,

3.
die Herstellung von Spannbeton zu beschreiben,

4.
Mängel zu beschreiben und mögliche Ursachen zu erkennen,

5.
Betonfertigteile auszubessern und

6.
Besonderheiten bei der Herstellung von Betonfertigteilen und Betonwaren zu erläutern.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.