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§ 1 - Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut für Wintergetreide (PflSchGetreidesaatgAnwendV)

V. v. 20.07.2015 BAnz AT 20.07.2015 V1, 23.07.2015 V1; aufgehoben durch § 5 V. v. 22.07.2016 BGBl. I S. 1782
Geltung ab 21.07.2015; FNA: 7823-7-8 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 1 Vollständiges Verbot der Einfuhr und des Inverkehrbringens



(1) Saatgut für Wintergetreide, das mit einem Pflanzenschutzmittel, das aus dem Wirkstoff Clothianidin, Imidacloprid oder Thiamethoxam besteht oder einen solchen Wirkstoff enthält, behandelt worden ist oder dem ein solches Pflanzenschutzmittel anhaftet, darf nicht eingeführt oder in Verkehr gebracht werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf Saatgut für Wintergetreide, das mit einem Pflanzenschutzmittel im Sinne des Absatzes 1 behandelt worden ist oder dem ein solches Pflanzenschutzmittel anhaftet, an Händler oder Saatguterzeuger zur ordnungsgemäßen Entsorgung abgegeben werden.



 

Zitierungen von § 1 PflSchGetreidesaatgAnwendV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PflSchGetreidesaatgAnwendV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflSchGetreidesaatgAnwendV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 PflSchGetreidesaatgAnwendV Verbot und Beschränkung der Aussaat
... Saatgut für Wintergetreide, das mit einem Pflanzenschutzmittel im Sinne des § 1 Absatzes 1 behandelt worden ist oder dem ein solches Pflanzenschutzmittel ...
§ 3 PflSchGetreidesaatgAnwendV Ausnahmen
... und Lebensmittelsicherheit kann zu Versuchszwecken auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des § 1 Absatz 1 dieser Verordnung oder des § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Pflanzenschutzgesetzes in ...
§ 4 PflSchGetreidesaatgAnwendV Ordnungswidrigkeiten
... a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1 Saatgut für Wintergetreide einführt oder in den Verkehr ...