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§ 3 - Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut für Wintergetreide (PflSchGetreidesaatgAnwendV)

V. v. 20.07.2015 BAnz AT 20.07.2015 V1, 23.07.2015 V1; aufgehoben durch § 5 V. v. 22.07.2016 BGBl. I S. 1782
Geltung ab 21.07.2015; FNA: 7823-7-8 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 3 Ausnahmen



Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann zu Versuchszwecken auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des § 1 Absatz 1 dieser Verordnung oder des § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Pflanzenschutzgesetzes in Verbindung mit § 2 dieser Verordnung genehmigen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat die Genehmigung mit den Anwendungsbestimmungen und Auflagen zu verbinden, die erforderlich sind, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder unvertretbare Auswirkungen auf den Naturhaushalt, insbesondere durch eine Abdrift des Abriebes des Pflanzenschutzmittels, zu verhindern.

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