Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann zu Versuchszwecken auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des §
1 Absatz 1 dieser Verordnung oder des §
19 Absatz 1 Nummer 1 des
Pflanzenschutzgesetzes in Verbindung mit §
2 dieser Verordnung genehmigen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat die Genehmigung mit den Anwendungsbestimmungen und Auflagen zu verbinden, die erforderlich sind, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder unvertretbare Auswirkungen auf den Naturhaushalt, insbesondere durch eine Abdrift des Abriebes des Pflanzenschutzmittels, zu verhindern.