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Artikel 2 - Neuntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes (9. WeinGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2016 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 4 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Juli 2015.

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