Artikel 3 - GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG)

Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Juli 2015 SGB III § 26, § 98, § 345, § 347, § 349, § 312

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 26 Absatz 2 Nummer 2a, § 98 Absatz 3 Nummer 3, § 345 Nummer 6a, § 347 Nummer 6a und § 349 Absatz 4b Satz 1 werden jeweils nach den Wörtern „Organen oder Geweben" die Wörter „oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen" eingefügt.

2.
In § 312 Absatz 3 werden die Wörter „und Geweben" durch die Wörter „oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 3 GKV-VSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 GKV-VSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKV-VSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 448 10. ZustAnpV Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211) geändert worden ist, werden die Wörter ...


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