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§ 312 - Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)

Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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§ 312 Arbeitsbescheinigung



(1) 1Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers oder auf Verlangen der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung), insbesondere

1.
die Art der Tätigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers,

2.
Beginn, Ende, Unterbrechung und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und

3.
das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleistungen, die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen hat;

es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 1. 2Für die Bescheinigung von Tatsachen, die für die Entscheidung über ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag oder einen Anspruch auf Teilarbeitslosengeld erheblich sein können, gilt Satz 1 entsprechend. 3Für Zwischenmeisterinnen, Zwischenmeister und andere Auftraggeber von Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) 1Macht der Bescheinigungspflichtige nach Absatz 1 geltend, die Arbeitslosigkeit sei die Folge eines Arbeitskampfes, so hat er dies darzulegen, glaubhaft zu machen und eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. 2Der Bescheinigungspflichtige nach Absatz 1 hat der Betriebsvertretung die für die Stellungnahme erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Sozialversicherungsträger haben auf Verlangen der Bundesagentur, die übrigen Leistungsträger, Unternehmen und sonstige Stellen auf Verlangen der betroffenen Person oder der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 26 erheblich sein können; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 2.



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Frühere Fassungen von § 312 SGB III

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 5 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 4 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
aktuell vorher 23.07.2015Artikel 3 GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG)
vom 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
aktuell vorher 25.10.2013Artikel 11 BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG)
vom 19.10.2013 BGBl. I S. 3836
aktuell vorher 01.08.2012Artikel 1c Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes
vom 21.07.2012 BGBl. I S. 1601
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
vom 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
aktuellvor 01.04.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 312 SGB III

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 312 SGB III verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB III selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 312a SGB III Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts (vom 01.01.2023)
... Der Bescheinigungspflichtige nach § 312 Absatz 1 hat auf Verlangen der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, deren Kenntnis für die ... verpflichtet ist. (2) Die Bescheinigungspflicht gilt auch in den Fällen des § 312 Absatz 3 ...
§ 313a SGB III Bescheinigungsverfahren (vom 01.01.2023)
... Die Bescheinigungen nach § 312 Absatz 1 , § 312a Absatz 1 und § 313 sind von dem Bescheinigungspflichtigen der Bundesagentur ... zuzuleiten. (2) Sozialversicherungsträger haben die Bescheinigungen nach § 312 Absatz 3 elektronisch zu übermitteln; die Bundesagentur hat die Person, für die die Bescheinigung ... Leistungsträger, Unternehmen und sonstigen Stellen haben für Bescheinigungen nach § 312 Absatz 3 das Formular zu nutzen, das im Fachportal der Bundesagentur zur Verfügung gestellt ist. ...
§ 321 SGB III Schadensersatz (vom 01.01.2021)
... vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine Arbeitsbescheinigung nach § 312 , eine Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 oder eine Insolvenzgeldbescheinigung nach ...
§ 404 SGB III Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2024)
...  17. (weggefallen) 18. (weggefallen) 19. entgegen a) § 312 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, § 312 Absatz 1 oder ... § 312 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, § 312 Absatz 1 oder § 313 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, b) § 312a Absatz 1 ...
§ 451 SGB III Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (vom 01.01.2023)
... mit Zustimmung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers Beiträge zahlt. (2) Die §§ 312 , 312a, 313, 313a und 404 Absatz 2 Nummer 19 bis 21 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden ...
 
Zitat in folgenden Normen

Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 5a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 108 SGB IV Elektronische Übermittlung von Anträgen und sonstigen Bescheinigungen an die Sozialversicherungsträger (vom 01.01.2023)
... Arbeitgeber, die Bescheinigungen nach den §§ 312 , 312a und 313 des Dritten Buches elektronisch nach § 313a des Dritten Buches übermitteln ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
Artikel 1 6. SGB IV-ÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
...  (1) Arbeitgeber, die Bescheinigungen nach den §§ 312 , 312a und 313 des Dritten Buches elektronisch nach § 313a des Dritten Buches ...

8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 5 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... zu genehmigen sind." 3. § 312 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ...

Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz (AWStG)
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1710
Artikel 1 AWStG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... begleiten." 18. In § 313a wird jeweils die Angabe „§§ 312 und 313" durch die Angabe „§§ 312 oder 313" ersetzt. 19. ... wird jeweils die Angabe „§§ 312 und 313" durch die Angabe „§§ 312 oder 313" ersetzt. 19. § 335 wird wie folgt geändert: a) In ...

BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG)
G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 3 BUK-NOG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (vom 05.08.2014)
... 2a eingefügt: „(2a) Arbeitgeber, die Bescheinigungen nach den §§ 312 , 312a und 313 des Dritten Buches elektronisch nach § 313a des Dritten Buches ...
Artikel 11 BUK-NOG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... Bescheinigung". 2. § 312 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der ... 313a Elektronische Bescheinigung Die Bescheinigungen nach den §§ 312 , 312a und 313 können von dem Bescheinigungspflichtigen der Bundesagentur elektronisch unter ... werden, es sei denn, dass die Person, für die eine Bescheinigung nach den §§ 312 und 313 auszustellen ist, der Übermittlung widerspricht. Die Person, für die die ... in allgemeiner Form schriftlich auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. § 312 Absatz 1 Satz 3 und § 313 Absatz 1 Satz 3 finden keine Anwendung; die Bundesagentur hat der ... Anwendung; die Bundesagentur hat der Person, für die eine Bescheinigung nach den §§ 312 und 313 elektronisch übermittelt worden ist, unverzüglich einen Ausdruck der Daten ...

ELENA-Verfahrensgesetz
G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 634, 1141; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
Artikel 1 ELENAVG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (vom 03.12.2011)
... und Nachweise (erfasste Nachweise) Anwendung: 1. Arbeitsbescheinigung nach § 312 des Dritten Buches, 2. Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 des Dritten ...

Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1601
Artikel 1c TPGÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... erfolgenden Spende von Organen oder Geweben beziehen." 3. § 312 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Für Zwischenmeisterinnen, ...

Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 5 SGBXIIuXIVÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... Absatz 3" durch die Wörter „mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, § 312 Absatz 1" ...

Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1202
Artikel 2 EUSozSichAnpG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 312 folgende Angabe eingefügt: „§ 312a Arbeitsbescheinigung für ... des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz" ersetzt. 4. Nach § 312 wird folgender § 312a eingefügt: „§ 312a Arbeitsbescheinigung ... ist. (2) Die Bescheinigungspflicht gilt auch in den Fällen des § 312 Absatz 3 und 4." 5. Nach § 368 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ...

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 2 EinglVerbG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. April 2012
... Wörter „der behandelnden Ärztin oder" eingefügt. 38. § 312 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG)
G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
Artikel 3 GKV-VSG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen" eingefügt. 2. In § 312 Absatz 3 werden die Wörter „und Geweben" durch die Wörter „oder Geweben ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 4 7. SGBIVuaÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... nach § 45, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben." 7. § 312 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... wird das Wort „Arbeitgeber" durch die Wörter „Bescheinigungspflichtige nach § 312 Absatz 1" ersetzt und werden nach den Wörtern „verpflichtet ist" die ... „§ 313a Bescheinigungsverfahren (1) Die Bescheinigungen nach § 312 Absatz 1 , § 312a Absatz 1 und § 313 sind von dem Bescheinigungspflichtigen der Bundesagentur ... Daten zuzuleiten. (2) Sozialversicherungsträger haben die Bescheinigungen nach § 312 Absatz 3 elektronisch zu übermitteln; die Bundesagentur hat die Person, für die die Bescheinigung ... Leistungsträger, Unternehmen und sonstigen Stellen haben für Bescheinigungen nach § 312 Absatz 3 das Formular zu nutzen, das im Fachportal der Bundesagentur zur Verfügung gestellt ist. Das ... Die Nummern 19 bis 21 werden wie folgt gefasst: „19. entgegen a) § 312 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, oder Absatz 3 oder § 313 Absatz 1, auch in Verbindung mit ...
Artikel 4a 7. SGBIVuaÄndG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... mit Zustimmung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers Beiträge zahlt. (2) Die §§ 312 , 312a, 313, 313a und 404 Absatz 2 Nummer 19 bis 21 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

ELENA-Datensatzverordnung (ELENA-DV)
V. v. 22.02.2010 BGBl. I S. 131; aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
§ 6 ELENA-DV Zusätzliche Daten in besonderen Fällen
... Unterbrechung und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (§ 312 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch), 2. Daten zu Leistungen des Arbeitgebers, die ...