Der
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom
3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel
15 des Gesetzes vom
21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, wird folgender Neunter Abschnitt angefügt:
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- „Neunter Abschnitt Aufbringung der Finanzmittel für den Innovationsfonds bei den Krankenkassen
§ 44 Aufzubringende Mittel der Krankenkassen für den Innovationsfonds
(1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt für die in §
92a Absatz 3 Satz 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Jahre für jede Krankenkasse für das jeweilige Jahr den von dieser zu tragenden Anteil zur Finanzierung des Innovationsfonds, indem es jeweils den sich aus §
92a Absatz 4 Satz 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Krankenkassen ergebenden Betrag durch die Summe der nach §
30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von den Krankenkassen übermittelten Versicherungszeiten aller Krankenkassen teilt und danach das Ergebnis mit den Versicherungszeiten der Krankenkasse vervielfacht.
(2) Das Bundesversicherungsamt hat für jede Krankenkasse das Ergebnis nach Absatz 1 von den Zuweisungen an die Krankenkasse nach §
266 Absatz 1 Satz 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das jeweilige Jahr abzusetzen. Die §§
39 und
41 gelten entsprechend."
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1368, 1781