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§ 3 - Restrukturierungsfonds-Verordnung (RStruktFV)

V. v. 14.07.2015 BGBl. I S. 1268 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
Geltung ab 23.07.2015; FNA: 660-8-2 Bundesbürgschaften
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§ 3 Jährliche Grundbeiträge nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63



(1) Solange und soweit einzelne Daten aus Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63, die für die Ermittlung der jährlichen Grundbeiträge nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 erforderlich sind, für das Bezugsjahr des in Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 genannten Jahresabschlusses nicht in der nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 vorgegebenen Form in der Meldung aller Institute gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 enthalten sind, bestimmt sich die Ermittlung der fehlenden Daten und deren Meldung an die Bundesanstalt für Finanzmarkstabilisierung nach den Absätzen 2 bis 4.

(2) 1Solange und soweit ein Institut die gedeckten Einlagen gemäß Artikel 3 Satz 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 nicht zum Bilanzstichtag des Bezugsjahres nach Absatz 1 ermitteln und an die Abwicklungsbehörde melden kann, ermittelt die Abwicklungsbehörde diese näherungsweise. 2Dazu wendet sie das Verhältnis zwischen den gedeckten Einlagen nach Artikel 3 Satz 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 und dem Passivposten Nummer 2 „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" aus Formblatt 1 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung oder die entsprechende Größe aus vergleichbaren Meldedaten per 31. Juli 2015 auf den Passivposten 2 „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" zum Bilanzstichtag des Bezugsjahres nach Absatz 1 an. 3Hierzu hat das Institut die Beträge des Passivpostens Nummer 2 „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" per 31. Juli 2015 oder die entsprechende Größe aus vergleichbaren Meldedaten sowie den Passivposten Nummer 2 „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" zum Bilanzstichtag des Bezugsjahres nach Absatz 1 an die Abwicklungsbehörde zu melden.

(3) 1Solange und soweit ein Institut die Verbindlichkeiten aus Derivatekontrakten gemäß Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 nicht zum Bilanzstichtag des Bezugsjahres nach Absatz 1 ermitteln und an die Abwicklungsbehörde melden kann, ermittelt die Abwicklungsbehörde diese näherungsweise. 2Dazu meldet das Institut der Abwicklungsbehörde für den Bilanzstichtag des relevanten Bezugsjahres die Buchwerte sämtlicher Verbindlichkeiten aus Derivatekontrakten, wie sie sich für das Institut aus der Anwendung der Rechnungslegungsvorschriften im festgestellten Jahresabschluss im Sinne von § 340a des Handelsgesetzbuchs ergeben, zuzüglich der Summe der positiven Marktwerte der außerbilanziellen Derivate als Wiederbeschaffungskosten nach Artikel 5 Absatz 3 Satz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63.

(4) 1Solange und soweit ein Institut die Eigenmittel im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 16 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 nicht zum Bilanzstichtag des Bezugsjahres nach Absatz 1 ermitteln und an die Abwicklungsbehörde melden kann, ermittelt die Bundesanstalt für Finanzmarkstabilisierung die Eigenmittel näherungsweise. 2Dazu meldet das Institut das haftende Eigenkapital gemäß § 10 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes in der zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung.





 

Frühere Fassungen von § 3 RStruktFV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 9 FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3171

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 RStruktFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 RStruktFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RStruktFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 RStruktFV Jahresbeiträge für bestimmte Wertpapierfirmen und für Unionszweigstellen
... Verordnung (EU) Nr. 2015/63. Für die Ermittlung der Eigenmittel nach Satz 1 gilt § 3 Absatz 1 und 4 entsprechend. (5) Bei der Berechnung der Beiträge nach Absatz 3 für ... unberücksichtigt. Für die Ermittlung der gedeckten Einlagen nach Absatz 3 gilt § 3 Absatz 1 und 2  ...
§ 2 RStruktFV Jahresbeiträge kleiner Institute (vom 01.01.2018)
... im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 16 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 und § 3 Absatz 4 und gedeckter Einlagen im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. ... Einlagen im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 und § 3 Absatz 2 eine Pauschale gemäß Artikel 10 Absatz 1 bis 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. ...
§ 6 RStruktFV Mitteilungspflichten (vom 01.01.2018)
... nach Artikel 14 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 und nach den §§ 3 und 4 dieser Verordnung. Artikel 14 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
Artikel 9 FMSANeuOG Änderung der Restrukturierungsfonds-Verordnung
... (Abwicklungsbehörde)" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1, § 4 Absatz 1 Satz 1, ...