Auf Grund des §
56 Absatz 1 Nummer 4 des
Bundesmeldegesetzes vom
3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) unter Berücksichtigung des Artikels
1 Nummer 3 des Gesetzes vom
20. November 2014 (BGBl. I S. 1738) verordnet das Bundesministerium des Innern:
Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Abgabe und zum Widerruf der Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle bei Melderegisterauskünften für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels sowie das Muster für die Erklärung nach §
44 Absatz 3 Satz 4 des
Bundesmeldegesetzes.
(1) Die Einwilligung bedarf der Schriftform. Sie muss gesondert und nach dem Muster in der Anlage erklärt werden und sich ausdrücklich auf die Einholung einer Melderegisterauskunft für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels beziehen.
Die Einwilligung kann jederzeit gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle widerrufen werden. Die Auskunft verlangende Person oder Stelle hat der betroffenen Person gegenüber den Widerruf schriftlich oder elektronisch kostenlos zu bestätigen.
Diese Verordnung tritt am 1. November 2015 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière