Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Anlage - Bogenmacherausbildungsverordnung (BmAusV)

V. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1280 (Nr. 30)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 7110-6-118 Handwerk im Allgemeinen

Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin



Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1 Erstellen von Entwürfen zur
Gestaltung von Bögen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Bögen nach Konstruktionsmerkmalen und histori-
schen Gesichtspunkten unterscheiden
b) musikgeschichtliche Merkmale von Bögen und
Streichinstrumenten unterscheiden und zuordnen
c) Anregungen sammeln und auswerten und Muster-
schutzbestimmungen beachten
3 
d) Muster und Vorlagen analysieren und Materialeigen-
schaften berücksichtigen
e) Entwürfe, insbesondere nach historischen, funktiona-
len, ergonomischen und technologischen Gesichts-
punkten, gestalten und ausarbeiten
f) technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von
Entwürfen prüfen
g) Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenan-
forderungen optimieren und präsentieren
 3
2Messen, Prüfen, Anreißen
sowie Übertragen von Maßen
und Konturen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Messtechniken und -werkzeuge auswählen, Messun-
gen durchführen, Möglichkeiten von Messfehlern be-
achten, Messfehler feststellen sowie Toleranzen be-
rücksichtigen
b) Ebenheit von Flächen, insbesondere mit Lineal und
Winkel nach dem Lichtspaltverfahren, prüfen
c) Formgenauigkeit, insbesondere mit Schablonen, prü-
fen sowie Passgenauigkeit feststellen
d) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-
stücken unter Berücksichtigung von Werkstoffeigen-
schaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnen
e) Modelle auf Werkstücke maßgenau übertragen
6 
3Auswählen und Handhaben
von Werkzeugen sowie
Auswählen, Einrichten und
Warten von Maschinen und
Geräten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen hinsichtlich ihrer
Funktion auswählen
b) Werkzeuge und Geräte handhaben, pflegen und in-
stand halten, insbesondere Werkzeuge schärfen
c) Spezialwerkzeuge herstellen
d) Maschinen unter Beachtung von ergonomischen und
sicherheitsrelevanten Aspekten einrichten, bedienen
und pflegen
e) Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen
zur Behebung ergreifen
8 
4Auswählen, Be- und
Verarbeiten und Lagern von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Werkstoffe, insbesondere Hölzer und Metalle, nach
Arten und Eigenschaften unterscheiden sowie Natur-
stoffe unter Beachtung des Artenschutzes auswählen
und nach Verwendungszweck zuordnen
b) Rosshaar unter Beachtung von Eigenschaften und
Qualitätsmerkmalen beurteilen und auswählen
  
  c) Werkstoffe, insbesondere nach statischen und me-
chanischen Eigenschaften, auswählen, Holzfeuchte,
-einschnitt und -fehler beachten
d) Werk- und Hilfsstoffe lagern sowie Vorschriften und
Lagerkriterien einhalten
e) Werkstoffe manuell bearbeiten, insbesondere durch
Zuschneiden, Sägen, Feilen, Hobeln, Schnitzen,
Stemmen und Biegen
f) Werkstoffe maschinell bearbeiten, insbesondere
durch Sägen, Fräsen, Schleifen und Bohren
g) Naturstoffe, insbesondere Knochen und Perlmutt,
durch Sägen, Feilen, Schleifen und Polieren bearbei-
ten
13 
5 Herstellen von Verbindungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Verbindungstechniken und -mittel nach Verwen-
dungszweck auswählen und technische Eigenschaf-
ten von Leimen und Klebern berücksichtigen
b) Verbindungen durch Leimen und Kleben unter Be-
achtung von Gesundheits- und Umweltschutz- sowie
von Verarbeitungsvorschriften herstellen
7 
c) Verbindungen durch Schrauben, Stiften, Schmieden
und Löten herstellen
 4
6 Herstellen von Oberflächen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Verfahren der Oberflächenbehandlung unterscheiden
und auswählen
b) Oberflächen, insbesondere durch Schleifen, vorbe-
handeln
c) Maßnahmen des Gesundheitsschutzes anwenden
4 
d) Verzierungen anbringen
e) Eigenschaften und Reaktionen von Oberflächenbe-
handlungsmitteln, insbesondere von Beizen und La-
cken, unterscheiden
f) Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen er-
greifen und Sicherheitsregeln beachten
g) Lackierungen aufbauen, schleifen und polieren
h) Auftragstechniken anwenden
i) Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilen
 7
7 Herstellen von Bogenstangen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Kopfteile unter Beachtung von Wuchs und Jahres-
ringen auf Maß zustoßen
b) Hälse vorfertigen
c) Bogenstangen konisch hobeln
d) Kopfformen nach Entwurf oder Modell aufzeichnen
und aussägen
e) Bogenstangen erhitzen und biegen
f) Kopfplatten aufpassen und aufleimen
21 
g) Hälse ausarbeiten
h) Bogenstangen unter Beachtung von Gewicht, Festig-
keit und Elastizität feinhobeln
i) Kopfkästchen bohren und ausstechen
j) Köpfe nach stilistischen und ästhetischen Vorgaben
manuell ausarbeiten und Hälse fertigstellen
 12
8 Herstellen von Bogenfröschen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Froschkästchen und Haarlager einarbeiten 2 
b) Froschrohlinge zurichten
c) metallische und nichtmetallische Froschteile herstel-
len, bearbeiten, einpassen und befestigen
d) Froschformen ausarbeiten
 10
9Herstellen von
Bogenbeinchen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) Beinchenrohlinge zurichten
b) Bogenbeinchen fertigstellen, insbesondere oktogonal
feilen
 6
10Zusammenfügen von
Bogenstangen, -fröschen
und -beinchen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) Frösche auf Bogenstangen aufpassen
b) Mechanik der Schraubenführung einarbeiten
c) Teile zusammenfügen, Funktionsfähigkeit herstellen
und justieren
 6
11Spielfertigmachen von Bögen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a) Bögen behaaren
b) Bewicklungen und Daumenleder unter Berücksichti-
gung von Gewicht und Schwerpunkt anbringen
c) Bögen auf Funktionsfähigkeit prüfen
d) Bögen verkaufs- und versandfertig machen
 10
12Reparieren von Bögen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
a) Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und doku-
mentieren
b) Reparaturumfang prüfen, Kosten abschätzen und
Reparaturauftrag mit Kunden absprechen
c) Reparaturen durchführen, insbesondere Kopfplatten
und Schub erneuern
d) historische Bögen erkennen, Zustand dokumentie-
ren, Originalsubstanz bewahren, restaurierungsethi-
sche und physikalische Gesichtspunkte berücksichti-
gen
 12


Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
  d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
während
der gesamten
Ausbildung
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-
dung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden und Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Planen und Vorbereiten von
Arbeitsabläufen, Arbeiten im
Team
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten sowie Ar-
beitsschritte festlegen
b) Informationen für Fertigung und Instandhaltung be-
schaffen
c) Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen
und bereitstellen sowie Materialbedarf berechnen
d) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre-
levanten Gesichtspunkten einrichten
e) ergonomische Kriterien bei Bewegungsabläufen und
Körperhaltung anwenden
f) Sachverhalte darstellen und Fachbegriffe anwenden
3 
g) Arbeiten im Team planen und durchführen und Ergeb-
nisse der Teamarbeit auswerten
h) Material disponieren und Zeitbedarf abschätzen
i) Liefertermine und -bedingungen beachten
j) Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren
 2
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a) Informations- und Kommunikationstechniken nutzen
b) auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und
sichern sowie Datenschutz beachten
2 
7Erstellen und Anwenden von
technischen Unterlagen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a) Skizzen anfertigen und anwenden
b) Zeichnungen und Schnitte anfertigen sowie Proportio-
nen, Maße und Zeichnungsnormen berücksichtigen
c) technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvor-
schriften und Arbeitsanweisungen, anwenden
4 
8 Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
a) Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung unter-
scheiden
b) Prüftechniken anwenden sowie Materialien senso-
risch, insbesondere visuell und taktil, prüfen
c) Zwischenkontrollen durchführen
3 
d) Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren
e) Qualität der Produkte kontrollieren und Ergebnisse
dokumentieren sowie Qualitätskriterien anwenden
f) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und
Fehler beseitigen
g) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-
gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
 3
9 Kundenorientierung und
Verkaufen von Bögen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 9)
a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und
zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln bei-
tragen
b) Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen
c) produktspezifische Informationen beschaffen, nutzen
und auswerten
2 
d) Präsentationsformen anlassbezogen und kundenori-
entiert auswählen und anwenden
e) Gespräche mit Kunden führen und dabei kulturelle
Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichti-
gen
f) Kundenkontakte auswerten
g) Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderun-
gen entwickeln
h) Angebote nach betrieblichen Vorgaben erstellen
i) Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingun-
gen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit auf-
zeigen
 3