Soweit die Personenstandseinträge die in den §§
11,
21 und
37 des Gesetzes sowie die in den §§
3 bis 7 und
9 dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten und diese auch bei der Beurkundung nicht einzutragen waren, ist eine Berichtigung oder Ergänzung nicht vorzunehmen.
§ 72b PStGAV ... die Fortführung und Benutzung der Personenstandsbücher gelten die in § 1, § 2a , § 8 Abs. 2, § 44 Abs. 3 und § 62 Abs. 4 getroffenen besonderen ...