Eintragungen, die im Geburten- oder Sterbebuch auf Grund einer schriftlichen Erklärung vorgenommen werden, sollen auch enthalten
- 1.
- den Ort und Tag der Eintragung,
- 2.
- die Bezeichnung des Anzeigenden,
- 3.
- den Vermerk, daß die Anzeige schriftlich gemacht ist.