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§ 18 - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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§ 18



(1) Am Rande des Heiratseintrags der Ehegatten sind zu vermerken

1.
die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe,

2.
jede Änderung des Personenstandes oder eine allgemein bindende Feststellung des Namens eines Ehegatten, falls die Änderung oder Feststellung auf den Zeitpunkt der Eheschließung zurückwirkt,

3.
Berichtigungen und die spätere Ermittlung des Personenstandes eines Ehegatten.

Ist für die Ehegatten noch kein Familienbuch angelegt, so sind auch zu vermerken

4.
die in § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 7 des Gesetzes genannten Vorgänge,

5.
die Änderung des Namens eines Ehegatten,

6.
jede nicht unter Satz 1 Nr. 2 fallende Änderung des Personenstandes oder allgemein bindende Feststellung des Namens eines Ehegatten.

(2) Ein Randvermerk nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes wird nicht eingetragen, wenn die Ehe im Zeitpunkt des Todes nicht mehr bestand. Ein Randvermerk nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes wird nur eingetragen, wenn ein Ehegatte sich wiederverheiratet hat, nachdem der andere Ehegatte für tot erklärt oder seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden war; ein Randvermerk ist nicht einzutragen, wenn die Ehe vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet durch Todeserklärung eines Ehegatten beendet worden ist.

(3) Bei einer Eheschließung, die auf Grund des bis zum 31. August 1986 geltenden § 15a Abs. 2 Satz 2 des Ehegesetzes in das Heiratsbuch eingetragen worden ist, sind nur Randvermerke über Berichtigungen einzutragen.