(1) Vorgänge, die nach den §§
14 und
15 des Gesetzes in das Familienbuch einzutragen sind, sind dem Standesbeamten, der das Familienbuch führt, mitzuteilen.
(2) Beruht der Vorgang auf einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung, einer gerichtlichen Beurkundung oder auf einer vom Gericht entgegengenommenen Erklärung, so ist die Mitteilung von der Geschäftsstelle des Gerichts zu machen, das mitgewirkt oder im ersten Rechtszuge entschieden hat. Im übrigen liegt die Mitteilung der Stelle ob, auf deren Entscheidung oder Mitwirkung der Vorgang beruht. Eine Mitteilungspflicht nach Satz 1 und 2 besteht nicht, wenn der Vorgang nach den §§
32,
33,
35 bis 38,
40 und
41 von einem Standesbeamten mitzuteilen ist.
(3) Ist das Familienbuch noch nicht angelegt, so sind Vorgänge, die nach §
14 Abs. 1 Nr. 2 bis 3 und 5 bis 7 des Gesetzes in das Familienbuch einzutragen sind, von der nach Absatz 2 verpflichteten Stelle dem Standesbeamten mitzuteilen, der die Eheschließung der Ehegatten beurkundet hat.
(4) Die Mitteilungen sollen die Angaben enthalten, die der Standesbeamte für die Eintragung benötigt.
(5) Eine Eintragung wird auch dann vorgenommen, wenn der Vorgang dem Standesbeamten auf andere Weise durch öffentliche Urkunden nachgewiesen wird.