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§ 28a - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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§ 28a



Ist vor dem 1. April 1994 der Ehename der Eltern oder der Familienname eines Elternteils geändert worden und ist dieser Name auch Familienname des Kindes geworden, so ist auf mündlichen oder schriftlichen Antrag des Kindes die Namensänderung der Eltern oder des Elternteils am Rande des Geburtseintrags des Kindes zu vermerken, sofern sie sich nicht bereits aus dem Randvermerk über die Änderung des Namens des Kindes ergibt. Die Namensänderung ist von Amts wegen am Rande des Geburtseintrags zu vermerken, wenn die geänderten Namen nach § 20a Abs. 1 Satz 2 in das für die Ehe des Kindes angelegte Familienbuch eingetragen worden sind.

 
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