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Vierter Abschnitt - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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Vierter Abschnitt Geburtenbuch, Sterbebuch und Buch für Todeserklärungen

a) Geburtenbuch (§§ 16 bis 31 a des Gesetzes)

§ 25



Wird die Geburt eines Kindes angezeigt, so soll der Standesbeamte verlangen, daß ihm

1.
bei verheirateten Eltern ein Auszug aus dem Familienbuch oder, wenn kein Familienbuch angelegt ist, die Heiratsurkunde der Eltern,

2.
bei nicht verheirateten Eltern die Geburtsurkunde der Mutter und, falls eine wirksame Vaterschaftsanerkennung vorliegt oder die Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist, die Geburtsurkunde des Vaters

vorgelegt wird. Nummer 1 gilt auch, wenn die Ehe durch Tod aufgelöst und das Kind innerhalb von 300 Tagen nach der Auflösung geboren worden ist. Der Standesbeamte kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist. Er soll auf die Vorlage der Urkunden verzichten, wenn er die Personenstandsbücher führt, aus denen diese Urkunden auszustellen wären.


§ 26



(1) Zur Prüfung, ob ein Kind ausländischer Eltern durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben hat, verlangt der Standesbeamte bei der Anzeige der Geburt Angaben darüber, ob ein Elternteil ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.

(2) Sind nach den gemachten Angaben die Voraussetzungen hinsichtlich der Rechtsstellung oder des Aufenthaltstitels (Absatz 1) erfüllt, so holt der Standesbeamte mit einem Vordruck, der als Anlage K - Anlage 28 - dieser Verordnung beigefügt ist, eine schriftliche Auskunft der Ausländerbehörde darüber ein, ob die Angaben zutreffen und der Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Der Vordruck der Anlage K kann maschinengerecht eingerichtet werden; dabei können die äußere Form und die Zeilenaufteilung verändert sowie Anschriftenfelder aufgenommen werden. Die Auskunft ist auch dann einzuholen, wenn die Eltern keine Angaben über ihre Rechtsstellung oder ihren Aufenthaltstitel (Absatz 1) machen oder der Standesbeamte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben hat; in diesem Fall sind die Angaben für beide Elternteile abzufragen.

(3) Hat die Prüfung durch den Standesbeamten ergeben, dass das Kind durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, so hält der Standesbeamte dies in dem Aktenvermerk des Vordrucks der Anlage K fest. Der Vordruck ist nach Eintragung des Hinweises (§ 34) zu den Sammelakten des Geburtseintrags zu nehmen.

(4) In der Mitteilung an die Meldebehörde über die Geburt des Kindes hat der Standesbeamte die von ihm in das Geburtenbuch eingetragenen Staatsangehörigkeiten des Kindes (§ 34) und der Eltern (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes) anzugeben. Die Mitteilung bedarf der Schriftform.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für den Fall, dass zu dem Geburtseintrag des Kindes ein Randvermerk über die Anerkennung oder die Feststellung der Vaterschaft einzutragen ist.




§ 27



(1) Vorgänge, die nach § 30 Abs. 1 des Gesetzes am Rande des Geburtseintrags zu vermerken sind, oder über die nach den Vorschriften dieser Verordnung ein Hinweis zum Geburtseintrag zu machen ist, sind dem Standesbeamten, der das Geburtenbuch (Geburtsregister) führt, mitzuteilen. § 23 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Geburt des Kindes nicht im Geltungsbereich des Gesetzes beurkundet, so sind Vorgänge, die nach § 30 Abs. 1 des Gesetzes am Rande des Geburtseintrags zu vermerken sind, auch dem Standesbeamten mitzuteilen, dem nach den §§ 36 bis 38, 40 und 41 eine Mitteilung zu machen ist.

(3) Die Mitteilungen bedürfen der Schriftform und sollen die Angaben enthalten, die der Standesbeamte für die Eintragung benötigt.

(4) Ein Randvermerk oder Hinweis wird auch dann eingetragen, wenn der Vorgang dem Standesbeamten auf andere Weise durch öffentliche Urkunden nachgewiesen wird.


§ 28



Die Änderung des Familiennamens einer Person ist am Rande des Geburtseintrags nur zu vermerken, wenn der Geburtsname geändert worden ist.


§ 28a



Ist vor dem 1. April 1994 der Ehename der Eltern oder der Familienname eines Elternteils geändert worden und ist dieser Name auch Familienname des Kindes geworden, so ist auf mündlichen oder schriftlichen Antrag des Kindes die Namensänderung der Eltern oder des Elternteils am Rande des Geburtseintrags des Kindes zu vermerken, sofern sie sich nicht bereits aus dem Randvermerk über die Änderung des Namens des Kindes ergibt. Die Namensänderung ist von Amts wegen am Rande des Geburtseintrags zu vermerken, wenn die geänderten Namen nach § 20a Abs. 1 Satz 2 in das für die Ehe des Kindes angelegte Familienbuch eingetragen worden sind.


§ 29



(1) Eine Lebendgeburt, für die die allgemeinen Bestimmungen über die Anzeige und die Eintragung von Geburten gelten, liegt vor, wenn bei einem Kinde nach der Scheidung vom Mutterleib entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat.

(2) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt, beträgt das Gewicht der Leibesfrucht jedoch mindestens 500 Gramm, so gilt sie im Sinne des § 21 Abs. 2 des Gesetzes als ein totgeborenes oder in der Geburt verstorbenes Kind.

(3) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt und beträgt das Gewicht der Leibesfrucht weniger als 500 Gramm, so ist die Frucht eine Fehlgeburt. Sie wird in den Personenstandsbüchern nicht beurkundet.


b) Sterbebuch (§§ 32 bis 39 des Gesetzes)

§ 30



Wird ein Sterbefall angezeigt und war der Verstorbene verheiratet, so soll der Anzeigende nach Möglichkeit einen Auszug aus dem Familienbuch oder, wenn noch kein Familienbuch angelegt ist, die Heiratsurkunde des Verstorbenen vorlegen. War der Verstorbene nicht verheiratet, so soll der Anzeigende nach Möglichkeit einen Auszug aus dem Familienbuch der Eltern des Verstorbenen oder dessen Geburtsurkunde vorlegen. Der Standesbeamte soll auf die Vorlage der Urkunden verzichten, wenn er die Personenstandsbücher führt, aus denen diese Urkunden auszustellen wären.


c) Buch für Todeserklärungen (§ 40 des Gesetzes)

§ 31



(1) Der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin führt das Buch für Todeserklärungen nach Vordrucken, die als Anlagen D und D 1 - Anlagen 8 und 9 - dieser Verordnung beigefügt sind. Ein Zweitbuch ist nicht zu führen.

(2) Die Eintragung im Buche für Todeserklärungen nimmt der Standesbeamte auf Grund der Entscheidung vor, durch die die Todeserklärung ausgesprochen oder der Todeszeitpunkt festgestellt wird. Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts übersendet eine Ausfertigung aller rechtskräftigen Entscheidungen dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin.

(3) Wird eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder geändert, so gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Wird durch eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 2 oder 3 der Personenstand eines Kindes betroffen, so hat der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin dem Standesbeamten, der die Geburt des Kindes beurkundet hat, eine beglaubigte Abschrift aus dem Buch für Todeserklärungen zu übersenden. Ist die Geburt nicht im Geltungsbereich des Gesetzes beurkundet, so ist die beglaubigte Abschrift auch dem Standesbeamten zu übersenden, der das Familienbuch führt, in dem das Kind eingetragen ist.


§ 32



(1) Für die Eintragung im Buche für Todeserklärungen gilt § 37 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes entsprechend.

(2) Für die Mitteilungspflichten und für Vermerke am unteren Rande des Buches für Todeserklärungen gilt § 43 entsprechend.