§ 30
Wird ein Sterbefall angezeigt und war der Verstorbene verheiratet, so soll der Anzeigende nach Möglichkeit einen Auszug aus dem Familienbuch oder, wenn noch kein Familienbuch angelegt ist, die Heiratsurkunde des Verstorbenen vorlegen. War der Verstorbene nicht verheiratet, so soll der Anzeigende nach Möglichkeit einen Auszug aus dem Familienbuch der Eltern des Verstorbenen oder dessen Geburtsurkunde vorlegen. Der Standesbeamte soll auf die Vorlage der Urkunden verzichten, wenn er die Personenstandsbücher führt, aus denen diese Urkunden auszustellen wären.
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