(1) Für die Eintragung im Buche für Todeserklärungen gilt §
37 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes entsprechend.
(2) Für die Mitteilungspflichten und für Vermerke am unteren Rande des Buches für Todeserklärungen gilt §
43 entsprechend.
§ 23 PStGAV ... Eine Mitteilungspflicht nach Satz 1 und 2 besteht nicht, wenn der Vorgang nach den §§ 32 , 33, 35 bis 38, 40 und 41 von einem Standesbeamten mitzuteilen ist. (3) Ist das ...