(1) Der Standesbeamte, der die Geburt eines Kindes beurkundet, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, teilt dies dem Standesbeamten mit, der das Familienbuch für die Ehe führt. Er weist am unteren Rand des Geburtseintrags auf die Eheschließung und den Führungsort des Familienbuches der Eltern hin.
(2) Der Standesbeamte, der die Geburt eines Kindes beurkundet, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, teilt dies dem Standesbeamten mit, der das Geburtenbuch für die Mutter und den Vater führt; er weist am unteren Rand des Geburtseintrags des Kindes auf den Geburtseintrag der Mutter und des Vaters hin. Ist die Geburt der Mutter oder des Vaters nicht im Geltungsbereich des Gesetzes beurkundet, so ist die Mitteilung nach Satz 1 an das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg (Hauptkartei für Testamente) zu richten. Die Mitteilung an den Standesbeamten, der das Geburtenbuch für die Mutter und den Vater führt, obliegt dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin, wenn die Geburt des Kindes nicht im Geltungsbereich des Gesetzes beurkundet ist und ihm Nachweise über die Geburt oder die Vaterschaftsfeststellung zugehen.
§ 23 PStGAV ... Mitteilungspflicht nach Satz 1 und 2 besteht nicht, wenn der Vorgang nach den §§ 32, 33 , 35 bis 38, 40 und 41 von einem Standesbeamten mitzuteilen ist. (3) Ist das ...
§ 36 PStGAV ... ist oder war, dem Standesbeamten mit, der das Geburtenbuch für diesen Mann führt; § 33 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend; 3. falls die Mutter mit dem als Vater ... ist oder war, dem Standesbeamten mit, der das Geburtenbuch für die Mutter führt; § 33 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Im Falle der Nummer 3 weist der Standesbeamte im ...
§ 43a PStGAV ... Mitteilungen nach den §§ 33 , 36, 37, 38, 40, 41, 42, 42a und 43 bedürfen der ...