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Fünfter Abschnitt - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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Fünfter Abschnitt Mitteilungen und Hinweise zu den Personenstandsbüchern (§§ 14 bis 40 des Gesetzes)

§ 33



(1) Der Standesbeamte, der die Geburt eines Kindes beurkundet, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, teilt dies dem Standesbeamten mit, der das Familienbuch für die Ehe führt. Er weist am unteren Rand des Geburtseintrags auf die Eheschließung und den Führungsort des Familienbuches der Eltern hin.

(2) Der Standesbeamte, der die Geburt eines Kindes beurkundet, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, teilt dies dem Standesbeamten mit, der das Geburtenbuch für die Mutter und den Vater führt; er weist am unteren Rand des Geburtseintrags des Kindes auf den Geburtseintrag der Mutter und des Vaters hin. Ist die Geburt der Mutter oder des Vaters nicht im Geltungsbereich des Gesetzes beurkundet, so ist die Mitteilung nach Satz 1 an das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg (Hauptkartei für Testamente) zu richten. Die Mitteilung an den Standesbeamten, der das Geburtenbuch für die Mutter und den Vater führt, obliegt dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin, wenn die Geburt des Kindes nicht im Geltungsbereich des Gesetzes beurkundet ist und ihm Nachweise über die Geburt oder die Vaterschaftsfeststellung zugehen.


§ 34



Hat die Prüfung nach § 26 ergeben, dass das Kind durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, so weist der Standesbeamte am unteren Rand des Geburtseintrags auf den Erwerb hin.


§ 35



(weggefallen)


§ 36



Der Standesbeamte, der zum Geburtseintrag eines Kindes einen Randvermerk darüber einträgt, daß der als Vater eingetragene Mann nicht der Vater des Kindes ist, teilt dies,

1.
falls für die Ehe der Mutter ein Familienbuch geführt wird und das Kind darin eingetragen ist, dem Standesbeamten mit, der dieses Familienbuch führt;

2.
falls der als Vater eingetragene Mann nicht mit der Mutter verheiratet ist oder war, dem Standesbeamten mit, der das Geburtenbuch für diesen Mann führt; § 33 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend;

3.
falls die Mutter mit dem als Vater eingetragenen Mann verheiratet ist oder war, dem Standesbeamten mit, der das Geburtenbuch für die Mutter führt; § 33 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Im Falle der Nummer 3 weist der Standesbeamte im Randvermerk auf den Geburtseintrag der Mutter hin oder macht, falls dies nicht sofort geschehen kann, später einen Hinweis zum Randvermerk.


§ 37



(1) Der Standesbeamte, der zum Geburtseintrag eines Kindes den Randvermerk einträgt, daß das Kind von einem Ehepaar gemeinschaftlich angenommen ist (§ 30 Abs. 1 des Gesetzes), teilt dies dem Standesbeamten mit, der das Familienbuch der Annehmenden führt. Er weist im Randvermerk auf die Eheschließung und den Führungsort des Familienbuchs der Annehmenden hin oder macht, falls dies nicht sofort geschehen kann, später einen Hinweis zum Randvermerk. Ist ein Kind angenommen worden, für dessen leibliche Eltern ein Familienbuch geführt wird, so teilt er dies außerdem dem Standesbeamten mit, der dieses Familienbuch führt.

(2) Trägt der Standesbeamte zum Geburtseintrag eines Kindes den Randvermerk ein, daß das Kind des einen Ehegatten von dem anderen Ehegatten angenommen ist (§ 30 Abs. 1 des Gesetzes), so gilt Absatz 1 entsprechend.


§ 38



Der Standesbeamte, der zum Geburtseintrag eines Kindes den Randvermerk einträgt, daß das Kind von einer Einzelperson angenommen ist (§ 30 Abs. 1 des Gesetzes), teilt dies dem Standesbeamten mit, der die Geburt des Annehmenden beurkundet hat. Er weist im Randvermerk auf den Geburtseintrag des Annehmenden hin oder macht, falls dies nicht sofort geschehen kann, später einen Hinweis zum Randvermerk. Ist ein Kind angenommen worden, für dessen leibliche Eltern ein Familienbuch geführt wird, so teilt er dies außerdem dem Standesbeamten mit, der dieses Familienbuch führt. Ist die Geburt des Annehmenden nicht im Geltungsbereich des Gesetzes beurkundet, so ist die Mitteilung nach Satz 1 an das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg (Hauptkartei für Testamente) zu richten.


§ 39



(weggefallen)


§ 40



Trägt der Standesbeamte außer in den Fällen der §§ 36 bis 38 zum Geburtseintrag eines Kindes einen Randvermerk nach § 30 Abs. 1 des Gesetzes ein und ist die Ergänzung eines Familienbuchs gemäß § 15 des Gesetzes erforderlich, so teilt er den Vorgang dem Standesbeamten mit, der das Familienbuch führt.


§ 41



Ist ein Kind verheiratet oder verheiratet gewesen, so teilt der Standesbeamte in den Fällen der §§ 36 bis 38 und 40 den Vorgang auch dem Standesbeamten mit, der das Familienbuch des Kindes führt; ist für das Kind noch kein Familienbuch angelegt, so teilt er den Vorgang dem Standesbeamten mit, der die Eheschließung des Kindes beurkundet hat.




§ 42



(1) Der Standesbeamte, der eine Eheschließung beurkundet, macht eine Mitteilung an die Standesbeamten, die die Familienbücher der Eltern der Ehegatten führen. War ein Ehegatte schon einmal verheiratet, so ist die ihn betreffende Mitteilung an den Standesbeamten zu machen, der das Familienbuch der früheren Ehe führt; außerdem weist der Standesbeamte, der die Eheschließung beurkundet hat, am unteren Rande des für die neue Ehe angelegten Familienbuchs auf den Heiratseintrag der früheren Ehe hin.

(2) Ist ein Familienbuch noch nicht angelegt, so macht der Standesbeamte die Mitteilung an den Standesbeamten, der die Geburt des Ehegatten beurkundet hat; dieser vermerkt die Eheschließung am unteren Rande des Geburtseintrags.

(3) Hat ein Ehegatte die Ehe geschlossen, nachdem sein früherer Ehegatte für tot erklärt oder seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden war, und ist für seine frühere Ehe noch kein Familienbuch angelegt, so ist die Eheschließung auch dem Standesbeamten mitzuteilen, der die frühere Eheschließung des Ehegatten beurkundet hat. Die Mitteilung ist nicht zu machen, wenn die Ehe vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet durch Todeserklärung eines Ehegatten beendet worden ist.




§ 42a


§ 42a wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Standesbeamte, der in das Geburtenbuch oder Heiratsbuch einen Randvermerk oder in das Familienbuch einen Vermerk einträgt, daß sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils, von dem das Kind seinen Geburtsnamen ableitet, auf Grund familienrechtlicher Vorschriften geändert hat, teilt dies dem Standesbeamten mit, der die Geburt des Kindes beurkundet hat, wenn das Kind im Zeitpunkt der Namensänderung das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Mitteilung unterbleibt, wenn sich der Familienname infolge Eheschließung geändert hat oder der Geburtsname oder der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführte Name dem Ehenamen vorangestellt oder angefügt worden ist.

(2) Der Standesbeamte, der in das Familienbuch einen Vermerk einträgt, daß die Eltern eines Kindes nach der Eheschließung einen Ehenamen bestimmt haben, teilt dies dem Standesbeamten mit, der die Geburt des Kindes beurkundet hat, wenn das Kind im Zeitpunkt der Namensänderung das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.


§ 43



(1) Der Standesbeamte, der einen Sterbefall beurkundet, macht eine Mitteilung

1.
an den Standesbeamten, der die Geburt des Verstorbenen beurkundet hat; dieser vermerkt den Sterbefall am unteren Rande des Geburtseintrags,

2.
wenn der Verstorbene noch nicht verheiratet war, an den Standesbeamten, der das Familienbuch der Eltern führt,

3.
wenn der Verstorbene verheiratet war, an den Standesbeamten, der das Familienbuch des Verstorbenen führt,

4.
wenn der Verstorbene zur Zeit seines Todes noch verheiratet war und ein Familienbuch für seine Ehe nicht angelegt ist, an den Standesbeamten, der die Eheschließung des Verstorbenen beurkundet hat,

5.
wenn der Verstorbene zur Zeit seines Todes noch eine Lebenspartnerschaft führte, an die Behörde, vor der die Lebenspartnerschaft begründet worden ist, soweit die Behörde auch die Auflösung der Lebenspartnerschaft zu dokumentieren hat.

(2) Der Standesbeamte weist am unteren Rande des Sterbeeintrags auf den Geburtseintrag des Verstorbenen hin. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 weist er außerdem auf Kennzeichen und Führungsort des Familienbuchs der Eltern, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 auf Kennzeichen und Führungsort des Familienbuchs des Verstorbenen hin. Ist für die Ehe des Verstorbenen noch kein Familienbuch angelegt, so weist der Standesbeamte auf Ort und Tag der Eheschließung des Verstorbenen und den standesamtlichen Eintrag hin.


§ 43a



Die Mitteilungen nach den §§ 33, 36, 37, 38, 40, 41, 42, 42a und 43 bedürfen der Schriftform.