(1) Der Standesbeamte, der einen Sterbefall beurkundet, macht eine Mitteilung
- 1.
- an den Standesbeamten, der die Geburt des Verstorbenen beurkundet hat; dieser vermerkt den Sterbefall am unteren Rande des Geburtseintrags,
- 2.
- wenn der Verstorbene noch nicht verheiratet war, an den Standesbeamten, der das Familienbuch der Eltern führt,
- 3.
- wenn der Verstorbene verheiratet war, an den Standesbeamten, der das Familienbuch des Verstorbenen führt,
- 4.
- wenn der Verstorbene zur Zeit seines Todes noch verheiratet war und ein Familienbuch für seine Ehe nicht angelegt ist, an den Standesbeamten, der die Eheschließung des Verstorbenen beurkundet hat,
- 5.
- wenn der Verstorbene zur Zeit seines Todes noch eine Lebenspartnerschaft führte, an die Behörde, vor der die Lebenspartnerschaft begründet worden ist, soweit die Behörde auch die Auflösung der Lebenspartnerschaft zu dokumentieren hat.
(2) Der Standesbeamte weist am unteren Rande des Sterbeeintrags auf den Geburtseintrag des Verstorbenen hin. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 weist er außerdem auf Kennzeichen und Führungsort des Familienbuchs der Eltern, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 auf Kennzeichen und Führungsort des Familienbuchs des Verstorbenen hin. Ist für die Ehe des Verstorbenen noch kein Familienbuch angelegt, so weist der Standesbeamte auf Ort und Tag der Eheschließung des Verstorbenen und den standesamtlichen Eintrag hin.
§ 43a PStGAV ... Mitteilungen nach den §§ 33, 36, 37, 38, 40, 41, 42, 42a und 43 bedürfen der ...