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§ 47 - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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§ 47



Für die Beurkundung der Geburt oder des Todes eines Deutschen auf einem Seeschiff, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, gilt § 41 des Gesetzes. Gleiches gilt, wenn der Verstorbene im Falle des § 45 Abs. 1 Satz 2 von einem solchen Seeschiff aufgenommen wurde.

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