(1) Geburten in Landfahrzeugen und Luftfahrzeugen beurkundet der Standesbeamte, in dessen Bezirk die Kindesmutter das Fahrzeug verläßt.
(2) Geburten auf Binnenschiffen beurkundet der Standesbeamte, in dessen Bezirk das Schiff zuerst vor Anker geht oder anlegt.