(1) Der Standesbeamte führt die Zweitbücher der Heirats-, Geburten- und Sterbebücher nach Vordrucken, die als Anlagen A 1, B 1 und C 1 - Anlagen 10 bis 12 - dieser Verordnung beigefügt sind.
(2) Für die Führung der Zweitbücher gilt §
2 Abs. 2 dieser Verordnung entsprechend. Die Führung der Zweitbücher in Lose-Blatt-Form kann auch genehmigt werden, wenn die Erstbücher in festen Einbänden angelegt werden.