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§ 54 - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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§ 54



(1) Die zuständige Verwaltungsbehörde gibt das Zweitbuch im Falle des § 44a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes an den Standesbeamten ab. Dieser vermerkt in ihm unter Hinweis auf die Bestimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde, daß es an die Stelle des in Verlust geratenen Heirats-, Geburten- oder Sterbebuchs getreten ist.

(2) Der Standesbeamte bescheinigt am Schluß des neu angelegten Zweitbuchs, daß die Einträge mit dem bisherigen Zweitbuch übereinstimmen, daß sie vollständig sind, und daß das neu angelegte Zweitbuch an die Stelle des früheren Zweitbuchs getreten ist. Die einzelnen Einträge sind nicht zu beglaubigen. Er übergibt das neue Zweitbuch der zuständigen Verwaltungsbehörde.

 
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Zitierungen von § 54 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 PStGAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStGAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 55 PStGAV
... daß die Einträge mit dem Erstbuch übereinstimmen. Im übrigen ist § 54 Abs. 2 ...
§ 58 PStGAV
... Die Vorschriften der §§ 44 bis 44b des Gesetzes und der §§ 53 bis 57 dieser Verordnung gelten entsprechend beim Verlust von Standesregistern und Nebenregistern. ...