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§ 44a - Personenstandsgesetz (PStG)

neugefasst durch B. v. 08.08.1957 BGBl. I S. 1125; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 211-1 Personenstandswesen
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§ 44a



(1) Gerät ein Heirats-, Geburten- oder Sterbebuch ganz oder teilweise in Verlust, so kann die zuständige Verwaltungsbehörde bestimmen, daß das Zweitbuch fortan an die Stelle des in Verlust geratenen Personenstandsbuchs tritt. Tritt der Verlust nur teilweise ein, so kann die Verwaltungsbehörde auch anordnen, daß die in Verlust geratenen Einträge durch beglaubigte Abschriften aus dem Zweitbuch ersetzt werden.

(2) Gerät ein Zweitbuch ganz oder teilweise in Verlust oder tritt das Zweitbuch an die Stelle des in Verlust geratenen Personenstandsbuchs, so hat der Standesbeamte, der das Erstbuch führt, alsbald ein neues Zweitbuch anzulegen. Das neue Zweitbuch tritt an die Stelle des in Verlust geratenen Zweitbuchs.

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Zitierungen von § 44a PStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44a PStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 70 PStG
... in Verlust geratener Personenstandsbücher in Abweichung von den §§ 44 bis 44b, 8. die Begriffsbestimmungen für totgeborene Kinder und ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
§ 54 PStGAV
... Die zuständige Verwaltungsbehörde gibt das Zweitbuch im Falle des § 44a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes an den Standesbeamten ab. Dieser vermerkt in ihm unter Hinweis auf die ...
§ 55 PStGAV
... Standesbeamte, der ein in Verlust geratenes Zweitbuch neu anlegt (§ 44a Abs. 2 des Gesetzes), bescheinigt am Schluß des neu angelegten Zweitbuchs, daß die ...
§ 58 PStGAV
... Die Vorschriften der §§ 44 bis 44b des Gesetzes und der §§ 53 bis 57 dieser Verordnung gelten entsprechend beim ...
§ 59 PStGAV
... der zuständigen Verwaltungsbehörde dürfen für die Herstellung der in § 44a Abs. 2 des Gesetzes genannten neuen Zweitbücher technische Hilfsmittel angewendet werden. ...