Mit Genehmigung der zuständigen Verwaltungsbehörde dürfen für die Herstellung der in §
44a Abs. 2 des Gesetzes genannten neuen Zweitbücher technische Hilfsmittel angewendet werden. Dabei kann von der Benutzung der in §
53 dieser Verordnung vorgesehenen Vordrucke abgesehen werden. In Zweitbüchern, die auf diese Weise neu angelegt sind, brauchen abweichend von §
44 Abs. 3 des Gesetzes nach der Herstellung personenstandsrechtliche Änderungen nicht beigeschrieben und Abschriften der ergänzten Einträge nicht eingefügt zu werden, sofern die die Bücher aufbewahrende Verwaltungsbehörde die Mitteilungen über solche Änderungen in besonderer Form aufbewahrt. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die entsprechenden Nebenregister.