Die Vorschriften über Beweiskraft und über Benutzung der Bücher in den §§
60 bis 66 des Gesetzes gelten auch
- 1.
- für die vom 1. Januar 1876 an geführten Standesregister,
- 2.
- für die im Lande Baden-Württemberg geführten Familienregister,
- 3.
- für die vor dem 3. Oktober 1990 in dem Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet angelegten Personenstandsbücher.
Für den seit dem 1. Juli 1938 geführten Zweiten Teil des Blattes im Familienbuch gelten die früheren Vorschriften.