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§ 62 - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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§ 62



(1) Für die Erteilung beglaubigter Abschriften aus den Personenstandsbüchern und dem Buche für Todeserklärungen sowie von Auszügen aus dem Familienbuch sind Vordrucke zu benutzen, die als Anlagen A x, B x, C x, D x, D 1 x, L x und L 1 x - Anlagen 16 bis 22 - dieser Verordnung beigefügt sind. Die Vordrucke nach den Anlagen A x, B x und C x können unter der Voraussetzung, daß der Text und seine Aufteilung auf die einzelnen Zeilen sowie die Anzahl der freien Zeilen unverändert bleiben, maschinengerecht eingerichtet werden. Für die Herstellung beglaubigter Abschriften dürfen auch technische Hilfsmittel verwendet werden.

(2) Für die Ausstellung von Geburtsscheinen, Geburts-, Abstammungs-, Heirats- und Sterbeurkunden sind die Vordrucke zu benutzen, die als Anlagen E, E 1, E 2, F und G - Anlagen 23 - 27 - dieser Verordnung beigefügt sind. Diese Vordrucke können unter der Voraussetzung, daß der Text und seine Aufteilung auf die einzelnen Zeilen unverändert bleiben, maschinengerecht eingerichtet werden; werden die Vordrucke in einem kleineren Format als DIN A 4 hergestellt, so dürfen die Anzahl der Leerzeilen verändert sowie

1.
in den in Satz 1 genannten Vordrucken die Angabe "Standesamt ... Nr. ...",

2.
in den Vordrucken E, E 1 und E 2 die Angabe "in ... geboren",

3.
in dem Vordruck F die Angabe "des Standesamts ... die Ehe geschlossen".

auf jeweils zwei Zeilen verteilt werden.

(3) Für den Auszug aus einem im Lande Baden-Württemberg vor dem 1. Januar 1958 geführten Familienregister ist der Vordruck L x (L 1 x) zu verwenden.

(4) Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus Personenstandsbüchern, die vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet angelegt worden sind, sind die in Absatz 2 bezeichneten Vordrucke zu benutzen. In diese Personenstandsurkunden dürfen nur Angaben aufgenommen werden, die sich aus dem Personenstandseintrag ergeben. Beglaubigte Abschriften von Personenstandseinträgen im Format DIN A5 quer geben die Vorderseite und die Rückseite des Eintrags wieder; Hinweise werden nicht aufgenommen. Sie sind mit "Beglaubigte Abschrift aus dem ...buch des Standesamts ..." zu bezeichnen und mit dem sich aus den Vordrucken Ax, Bx und Cx - Anlagen 16 bis 18 dieser Verordnung - ergebenden Übereinstimmungsvermerk zu versehen.



 

Zitierungen von § 62 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 62 PStGAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStGAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 71 PStGAV
... von Geburtsscheinen, Geburts-, Abstammungs-, Heirats- und Sterbeurkunden sind die in § 62 Abs. 2 dieser Verordnung genannten Vordrucke zu benutzen; dabei können diese Vordrucke den ...
§ 72a PStGAV
... von Geburtsscheinen, Geburts-, Abstammungs-, Heirats- und Sterbeurkunden sind die in § 62 Abs. 2 dieser Verordnung genannten Vordrucke zu verwenden. In diese Urkunden dürfen nur ...
§ 72b PStGAV
... gelten die in § 1, § 2a, § 8 Abs. 2, § 44 Abs. 3 und § 62 Abs. 4 getroffenen besonderen ...
Anlage 16 PStGAV (zu § 62)
Anlage 17 PStGAV (zu § 62)
Anlage 18 PStGAV (zu § 62)
Anlage 19 PStGAV (zu § 62)
Anlage 20 PStGAV (zu § 62)
Anlage 21 PStGAV (zu § 62)
Anlage 22 PStGAV (zu § 62)
Anlage 23 PStGAV (zu § 62)
Anlage 24 PStGAV (zu § 62)
Anlage 25 PStGAV (zu § 62)
Anlage 26 PStGAV (zu § 62)
Anlage 27 PStGAV (zu § 62)