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§ 63 - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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§ 63



In den Geburtsschein, die Geburtsurkunde und die Abstammungsurkunde sind über die Vornamen und den Familiennamen des Kindes, in die Geburtsurkunde und die Abstammungsurkunde auch über sein Geschlecht, die Angaben aufzunehmen, die sich am Tage der Ausstellung der Urkunde aus dem Geburtseintrag ergeben; ein auf Grund der bis zum 30. Juni 1976 geltenden Vorschriften am Rande des Geburtseintrags eingetragener Randvermerk über die Namensänderung einer Frau, der nach der Ehelicherklärung ihres nichtehelichen Kindes der Name des verstorbenen Vaters des Kindes erteilt wurde, ist bei der Ausstellung dieser Personenstandsurkunden jedoch nicht zu berücksichtigen. In die Geburtsurkunde und die Abstammungsurkunde ist der sich am Tag der Ausstellung der Urkunde aus dem Geburtseintrag ergebende Familienname der Eltern einzutragen. § 65 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes bleibt bei der Ausstellung von Abstammungsurkunden unberührt.