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§ 64 - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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§ 64



(1) Für die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge nach dem Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern (BGBl. 1997 II S. 774) sind die Formblätter A, B und C des Übereinkommens nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 zu verwenden.

(2) Auf der Vorderseite der Formblätter ist der unveränderliche Wortlaut der Auszüge, mit Ausnahme der für das Datum vorgesehenen Zeichen, in deutscher sowie in französischer und englischer Sprache anzugeben. Die Bedeutung der Zeichen ist am Schluß der Vorderseite eines jeden Formblatts in den Sprachen wiederzugeben, die in Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens festgelegt sind.

(3) Auf der Rückseite der Formblätter sind anzugeben

1.
die Bezugnahme auf das Übereinkommen in den in Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens festgelegten Sprachen,

2.
die Übersetzungen des unveränderlichen Wortlauts der Auszüge in den in Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens festgelegten Sprachen mit Ausnahme der auf der Vorderseite angegebenen Sprachen (Absatz 2 Satz 1),

3.
eine dem französischen Wortlaut der Zusammenfassung des Inhalts der Artikel 3, 4, 5 und 7 entsprechende Übersetzung in die deutsche Sprache.

(4) In die mehrsprachigen Auszüge sind Personen, die einen Ehenamen oder einen Lebenspartnerschaftsnamen führen, mit diesem Namen einzutragen, gegebenenfalls unter Beifügung eines vorangestellten oder angefügten Begleitnamens; für die Beifügung des Geburtsnamens gilt § 9 Abs. 1.

(5) In einen mehrsprachigen Auszug aus dem Geburtenbuch (Formblatt A) sind nur die in eine Geburtsurkunde aufzunehmenden Angaben einzutragen. Feld 10 ist durch einen Strich zu sperren.

(6) Ein mehrsprachiger Auszug aus dem Heiratsbuch (Formblatt B) ist auf Grund des Familienbuches zu erteilen, wenn für die Ehegatten ein Familienbuch geführt wird. Bei bestehender Ehe sind in Feld 10 des Formblatts die zum Zeitpunkt der Ausstellung des mehrsprachigen Auszugs von den Ehegatten geführten Namen einzutragen. Die Angaben über die Auflösung oder die Nichtigerklärung der Ehe sind in Feld 11 einzutragen.

(7) In dem mehrsprachigen Auszug aus dem Sterbebuch (Formblatt C) sind die Felder 12 und 13 durch einen Strich zu sperren. Vor- und Familiennamen des früheren Ehegatten sind nur dann einzutragen, wenn sich die Angaben aus dem Sterbebuch ergeben.