Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
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§ 73 - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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§ 73



Ist ein Kriegssterbefall auf Grund einer Bestimmung, die durch Artikel III Nr. 1 Buchstaben e und f des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes vom 18. Mai 1957 (BGBl. I S. 518) aufgehoben worden ist, von einem Standesbeamten beurkundet, der nach § 25 oder § 27a der Personenstandsverordnung der Wehrmacht in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung nicht zuständig ist, so gilt § 28 der Personenstandsverordnung der Wehrmacht entsprechend.



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