(1) Soweit sich aus den Vorschriften dieser Verordnung nichts anderes ergibt, bleiben die Bestimmungen über Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der in der Zeit vom 1. Januar 1876 bis 30. Juni 1938 geführten Standesregister in Kraft.
(2) Entsprechendes gilt für die in der Zeit vom 1. Januar 1958 bis zum 31. Dezember 1974 aus anderen als den in §
72 Abs. 1 genannten Gebieten gesammelten Personenstandsbücher, Standesregister und Personenstandsurkunden.