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Anlage 9 - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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Anlage 9 (zu § 31)


Anlage 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

siehe BGBl. I 1977 S. 403

 
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Zitierungen von Anlage 9 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 9 PStGAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStGAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 PStGAV
... das Buch für Todeserklärungen nach Vordrucken, die als Anlagen D und D 1 - Anlagen 8 und 9 - dieser Verordnung beigefügt sind. Ein Zweitbuch ist nicht zu führen. (2) ...