§ 9a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.07.2007 geltenden Fassung | § 9a n.F. (neue Fassung) in der am 28.07.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1598 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9a | |
Der Standesbeamte, der 1. eine Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften entgegennimmt, | |
(Text alte Fassung) 2. eine Erklärung nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes oder § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes entgegennimmt oder | (Text neue Fassung) 2. eine Erklärung nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, § 94 des Bundesvertriebenengesetzes oder § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes entgegennimmt oder |
3. ein Personenstandsbuch führt, aus dem sich eine Namensänderung nach Nummer 1 oder 2 ergibt, erteilt der Person, deren Name geändert worden ist, hierüber auf Wunsch eine Bescheinigung. |