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Änderung § 20 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 28.07.2007

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§ 20 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.07.2007 geltenden Fassung
§ 20 n.F. (neue Fassung)
in der am 28.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1598

(Textabschnitt unverändert)

§ 20


(1) Für die Ehegatten sind die von ihnen vor und nach der Eheschließung geführten Familiennamen einzutragen.

(Text alte Fassung)

(2) Für die Eintragung der Namen von Vertriebenen und Spätaussiedlern gilt § 20b.

(Text neue Fassung)

(2) Für die Eintragung der Namen von Personen, die eine Erklärung über ihre Namensführung nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, § 94 des Bundesvertriebenengesetzes oder § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes abgegeben haben, gilt § 20b.