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Änderung § 24 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 28.07.2007

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§ 24 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.07.2007 geltenden Fassung
§ 24 n.F. (neue Fassung)
in der am 28.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1598

(Textabschnitt unverändert)

§ 24


(Text alte Fassung)

(1) Der Standesbeamte, der ein Familienbuch nach § 15a des Gesetzes in Verbindung mit Anlage I Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe e des Einigungsvertrages anlegt, hat dies dem Standesbeamten mitzuteilen, der das Heiratsbuch führt.

(2) Stellt ein Standesbeamter fest, daß er ein Familienbuch für eine Ehe führt, die vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geschlossen worden ist, so hat er dies mit mit den Angaben über die Anlegung des Familienbuchs dem Standesbeamten mitzuteilen,
der das Heiratsbuch führt.

(Text neue Fassung)

Der Standesbeamte, der ein Familienbuch nach § 15a des Gesetzes in Verbindung mit Anlage I Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe e des Einigungsvertrages anlegt, hat dies dem Standesbeamten zu übersenden, der das Heiratsbuch führt.


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