Änderung § 41 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 28.07.2007

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§ 41 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.07.2007 geltenden Fassung
§ 41 n.F. (neue Fassung)
in der am 28.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1598

(Textabschnitt unverändert)

§ 41


(Text alte Fassung)

Ist ein Kind verheiratet oder verheiratet gewesen, so teilt der Standesbeamte in den Fällen der §§ 36 bis 38 und 40 den Vorgang auch dem Standesbeamten mit, der das Familienbuch des Kindes führt; ist für das Kind noch kein Familienbuch angelegt, so teilt er den Vorgang dem Standesbeamten mit, der die Eheschließung des Kindes beurkundet hat. In den Fällen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ist der Vorgang dem Standesbeamten, der die Eheschließung des Kindes beurkundet hat, auch dann mitzuteilen, wenn für das Kind bereits ein Familienbuch angelegt ist.

(Text neue Fassung)

Ist ein Kind verheiratet oder verheiratet gewesen, so teilt der Standesbeamte in den Fällen der §§ 36 bis 38 und 40 den Vorgang auch dem Standesbeamten mit, der das Familienbuch des Kindes führt; ist für das Kind noch kein Familienbuch angelegt, so teilt er den Vorgang dem Standesbeamten mit, der die Eheschließung des Kindes beurkundet hat.




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