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Änderung § 42 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 28.07.2007

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§ 42 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.07.2007 geltenden Fassung
§ 42 n.F. (neue Fassung)
in der am 28.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1598
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 42


(Text alte Fassung)

(1) Der Standesbeamte, der eine Eheschließung beurkundet, macht eine Mitteilung an die Standesbeamten, die die Familienbücher der Eltern der Ehegatten führen. War ein Ehegatte schon einmal verheiratet, so ist die ihn betreffende Mitteilung an den Standesbeamten zu machen, der das Familienbuch der früheren Ehe führt; außerdem weist der Standesbeamte, der die Eheschließung beurkundet hat, am unteren Rande des für die neue Ehe angelegten Familienbuchs auf den Führungsort des Familienbuchs oder, wenn ein Familienbuch noch nicht angelegt ist, auf den Heiratseintrag der früheren Ehe hin.

(Text neue Fassung)

(1) Der Standesbeamte, der eine Eheschließung beurkundet, macht eine Mitteilung an die Standesbeamten, die die Familienbücher der Eltern der Ehegatten führen. War ein Ehegatte schon einmal verheiratet, so ist die ihn betreffende Mitteilung an den Standesbeamten zu machen, der das Familienbuch der früheren Ehe führt; außerdem weist der Standesbeamte, der die Eheschließung beurkundet hat, am unteren Rande des für die neue Ehe angelegten Familienbuchs auf den Heiratseintrag der früheren Ehe hin.

(2) Ist ein Familienbuch noch nicht angelegt, so macht der Standesbeamte die Mitteilung an den Standesbeamten, der die Geburt des Ehegatten beurkundet hat; dieser vermerkt die Eheschließung am unteren Rande des Geburtseintrags.

(3) Hat ein Ehegatte die Ehe geschlossen, nachdem sein früherer Ehegatte für tot erklärt oder seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden war, und ist für seine frühere Ehe noch kein Familienbuch angelegt, so ist die Eheschließung auch dem Standesbeamten mitzuteilen, der die frühere Eheschließung des Ehegatten beurkundet hat. Die Mitteilung ist nicht zu machen, wenn die Ehe vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet durch Todeserklärung eines Ehegatten beendet worden ist.