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Artikel 4 - IT-Sicherheitsgesetz (ITSiG k.a.Abk.)

G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1324 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 2 G. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1122
Geltung ab 25.07.2015, abweichend siehe Artikel 11
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Artikel 4 Änderung des Telemediengesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Juli 2015 TMG § 13, § 16

Das Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 16 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

„(7) Diensteanbieter haben, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, im Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit für geschäftsmäßig angebotene Telemedien durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass

1.
kein unerlaubter Zugriff auf die für ihre Telemedienangebote genutzten technischen Einrichtungen möglich ist und

2.
diese

a)
gegen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten und

b)
gegen Störungen, auch soweit sie durch äußere Angriffe bedingt sind,

gesichert sind. Vorkehrungen nach Satz 1 müssen den Stand der Technik berücksichtigen. Eine Maßnahme nach Satz 1 ist insbesondere die Anwendung eines als sicher anerkannten Verschlüsselungsverfahrens."

b)
Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

2.
In § 16 Absatz 2 Nummer 3 werden nach den Wörtern „§ 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder 5" die Wörter „oder Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 4 IT-Sicherheitsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 ITSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ITSiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes
G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1766
Artikel 1 2. TMGÄndG
... Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, wird wie folgt ...