Änderung Artikel 10 IT-Sicherheitsgesetz vom 28.05.2021

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Artikel 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.05.2021 geltenden Fassung
Artikel 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 28.05.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 6 Abs. 2 G. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1122
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Artikel 10 Evaluierung


(Text neue Fassung)

Artikel 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Artikel 1 Nummer 2, 7 und 8 sind vier Jahre nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Artikel 1 Nummer 8 unter Einbeziehung eines wissenschaftlichen Sachverständigen, der im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag bestellt wird, zu evaluieren.



 



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