Artikel 3 - Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe (StPOuIRGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Juli 2015 BRAO § 143

In § 143 Absatz 4 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, werden die Wörter „Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 und 4 sowie Absatz 7" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 StPOuIRGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StPOuIRGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 139 10. ZustAnpV Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1332) geändert worden ist, wird jeweils das Wort ...


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