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Artikel 3 - Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes (IRGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Einschränkung eines Grundrechts



Durch Artikel 1 Nummer 3, 8 und 25 dieses Gesetzes wird das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

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