§
4 der
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom
3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel
13 des Gesetzes vom
16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, zur Förderung der Selbsthilfe" durch die Wörter „arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren nach den §§ 20b und 20c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Leistungen zur Förderung der Selbsthilfe", und die Wörter „§§ 20a bis 20d Abs. 1 und 3" durch die Wörter „§§ 20h und 20i Absatz 1 und 3" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 20d Abs. 2" durch die Angabe „§ 20i Absatz 2" ersetzt.
Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG)
G. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2986